neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015
Zum 1.8.2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle"
geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die ab
dem 1.8.2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt
geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des
Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz im
Oberlandesgericht Düsseldorf am 28.7.2015 vorgestellt und erläutert. Im
Anschluss an die Pressekonferenz werden die neue Düsseldorfer Tabelle und die
aktualisierten Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf veröffentlicht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter
Kinder beruht auf dem am 22.7.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des
Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche
Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368 € um 144 € auf
4.512 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von
4.512 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 € auf mtl. 328 €,
eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2.
Altersstufe) von mtl. 364 € auf mtl. 376 € und der eines Kindes ab dem 13.
Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 € auf
mtl. 440 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem
Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3.
Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488 € auf mtl. 504 €. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend
zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils
4 € erhöht und zwar von monatlich 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites
Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das
vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf
den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den
erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und
215 €) auszugehen. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden
sich voraussichtlich zum 1.1.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche
Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 € auf 4.608 € steigen wird. Da
deshalb die ab dem 1.8.2015 gültige Tabelle zum 1.1.2016 aufgrund dieses
höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der
unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der
Tabelle zum 1.8.2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen
– etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 € - zunächst
abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1.1.2016
vorbehalten. Presseerklärung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Nr. 11/2015 v. 23.7.2015
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